"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein orthopädisches und neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST von 7.7%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht Folgendes: