D., Facharzt für Neurologie, und E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F. bidisziplinär begutachten. Gestützt auf das am 6. Dezember 2021 erstatte Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände entschied sie mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: