1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit