7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % zuzusprechen ist (vgl. E. 6. hiervor). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'450.00 (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: