2013 E. 4.1 mit Hinweisen) oder die Nationalität (der Beschwerdeführer ist Schweizer [VB 1]) einen abzugsbegründenden Faktor dar. Nämliches gilt für die Teilzeitanstellung, wirkt sich ein Beschäftigungsgrad von 80 %, wie er dem Beschwerdeführer vorliegend zumutbar ist, doch statistisch betrachtet im Gegenteil gar lohnerhöhend aus (BfS, Tabelle T18, 2018). Bei gesamthafter Einschätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3) ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 5 % vom Tabellenlohn gewährt hat.