Faktoren, welche einen über 5 % hinausgehenden Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere sind die quantitativen Einschränkungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1) sowie die "qualitativen Einschränkungen", wie der Beschwerdeführer sie nennt, namentlich etwa die Beschränkung auf leichte körperliche Arbeiten, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils beim Merkmal der leidensbedingten Einschränkung zu berücksichtigen.