Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, gewähre die bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %. Dabei setzte das Bundesgericht sich eingehend mit der vom Beschwerdeführer als Argument gegen die von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgebrachten Publikation von Riemer-Kafka/Schwegler wie auch mit den neuen Tabellen KN 1 "light" und "light-moderate" auseinander (vgl.