5.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin entspricht der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Dieses hielt in BGE 148 V 174 E. 9 S. 188 ff., auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft (Beschwerde, Ziff. 8 lit. b), fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich dabei grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens.