5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor (VB 457 S. 6 f.; vgl. auch VB 418 S. 3). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Publikation von Riemer-Kafka/Schwegler erstellten "Tabelle KN1 light LSE 2018 Gesamtwirtschaft" liege das entsprechende Einkommen für solche Tätigkeiten 16 % unter jenem der in der LSE 2018 Tabelle TA1_ti- rage_skill_level erfassten "Durchschnittslöhne" gesunder Personen.