4.3.4. Ausser einer gewissen Führungserfahrung in seiner langjährigen Tätigkeit als Polier sind damit keine Aspekte ersichtlich, welche eine Einstufung des Beschwerdeführers in das Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Vielmehr ist mangels Berufserfahrung und Ausbildung in einem Beruf, welcher gemäss Zumutbarkeitsprofil als angepasste Tätigkeit geeignet wäre, Erfahrung in einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sprachlicher, IT- oder sonstiger besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berechnung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 heranzuziehen (vgl. E. 4.3.2.). -8-