Wieso hier anders entschieden werden sollte, ist nicht ersichtlich. So verfügt der Beschwerdeführer weder über grosse Sprach- oder IT-Kenntnisse (VB 211 S. 11) noch sind sonstige besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ersichtlich, welche er in einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang nutzen könnte, der die Einstufung ins Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würde. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung, Ziff. 7 f.) auch die im Rahmen der beruflichen Grundabklärung vom 28. September 2017 ergangene positive Beurteilung des Beschwerdeführers (motiviert, selbstständig, ordentliche und strukturierte Arbeitsweise, etc. [VB 211 S. 2])