Wie in jenem Sachverhalt war der Beschwerdeführer auch vorliegend lange Zeit – nämlich während mehr als 26 Jahren – bei derselben Arbeitgeberin angestellt und hatte dort eine leitende Stelle inne. Wie in jenem Sachverhalt kann aber auch der Beschwerdeführer seine Fachkenntnisse aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr verwerten. Aus eben diesem Grund wurde in besagtem Urteil auf Kompetenzniveau 1 abgestellt. Wieso hier anders entschieden werden sollte, ist nicht ersichtlich.