https://www.schulungen.ch/ausbildung-zum-hauswart/ [besucht am 21. Dezember 2022]). Vor allem aber ist und war der Beschwerdeführer weder Mitinhaber von Unternehmen, noch gründete oder führte er über Jahre ein eigenes Unternehmen, wie dies der Versicherte im erwähnten bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall tat. Vielmehr kann hier auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 (insb. E. 6.2 f.) verwiesen werden. Wie in jenem Sachverhalt war der Beschwerdeführer auch vorliegend lange Zeit – nämlich während mehr als 26 Jahren – bei derselben Arbeitgeberin angestellt und hatte dort eine leitende Stelle inne.