Demgegenüber kann der Beschwerdeführer vorliegend seine nach dem Unfall begonnene Tätigkeit als Hauswart trotz Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, wie erwähnt, nicht im Umfang der ihm medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausnutzen (E. 4.2.). Zudem bestand die Umschulung lediglich aus einem Praktikum und einer vier Module à jeweils sechs bzw. fünf Unterrichtstage umfassenden Ausbildung an einer Schule (vgl. VB 324 S. 2; VB 328 S. 2; https://www.schulungen.ch/ausbildung-zum-hauswart/ [besucht am 21. Dezember 2022]).