Führungserfahrung sowie besondere Fertigkeiten und Kenntnisse erkennen liess, die zweifellos auch ausserhalb des Bau- und Gartenbaugewerbes nutzbar seien, womit es die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 als gerechtfertigt erachtete (E. 5.4.1 desselben Urteils). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer vorliegend seine nach dem Unfall begonnene Tätigkeit als Hauswart trotz Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, wie erwähnt, nicht im Umfang der ihm medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausnutzen (E. 4.2.).