Einige Jahre später gründete er sodann zusammen mit einem Kollegen ein eigenes Gartenbauunternehmen, bei welchem er im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3.2). Es war denn auch nicht zuletzt seine langjährige Tätigkeit als selbständiger Gartenbauunternehmer, welche gemäss dem Bundesgericht hinreichende -7-