So hatte der Versicherte im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall nach seiner Rehabilitation eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgenommen und war Mitinhaber von Unternehmen im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Einige Jahre später gründete er sodann zusammen mit einem Kollegen ein eigenes Gartenbauunternehmen, bei welchem er im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3.2).