Dies steht einer Einstufung in das Kompetenzniveau 2 jedoch nicht grundsätzlich entgegen, wie auch das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 indirekt feststellt. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall für einen gelernten Mauerer mit langjähriger Arbeit als Polier sowie Führungserfahrung zwar die Anwendung von Kompetenzniveau 3 verneint, aber die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 als gerechtfertigt erachtet worden sei, "und dies nota bene ohne eine zusätzliche Berufsausbildung wie diejenige des Beschwerdeführers zum Hauswart" (Vernehmlassung, Ziff. 10).