Ganz allgemein verfügt der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, welcher gemäss Zumutbarkeitsprofil als angepasste Tätigkeit geeignet wäre. Dies steht einer Einstufung in das Kompetenzniveau 2 jedoch nicht grundsätzlich entgegen, wie auch das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 indirekt feststellt.