VB 296 S. 12) nicht nur die Tätigkeit als Polier, sondern grundsätzlich alle Tätigkeiten in der Baubranche ausgeschlossen sind. Analog gilt dies im Grundsatz für die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Umschulung durch die Invalidenversicherung abgeschlossene zweite Berufsausbildung als Hauswart, welche er nunmehr seit mehr als drei Jahren in einem 50%-Pensum ausübt (VB 324 S. 1 f.; 328; 330 S. 2).