Abgesehen von der erworbenen Führungserfahrung ist der Nutzen der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Polier für eine angepasste Tätigkeit jedoch fraglich. Dasselbe gilt für seine praktischen Erfahrungen im Hoch- und Tiefbau (VB 24 S. 2), die Ausbildung als Maurer EFZ und den absolvierten Aussendämmungskurs im Jahr 1985 (VB 211 S. 11), da gemäss Zumutbarkeitsprofil (E. 4.2.; VB 296 S. 12) nicht nur die Tätigkeit als Polier, sondern grundsätzlich alle Tätigkeiten in der Baubranche ausgeschlossen sind.