dem Beschwerdeführer eine gewisse Führungserfahrung nicht abzusprechen, was durch seine Stellung im mittleren Kader bestätigt wird (VB 1; vgl. auch VB 124 S. 8). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass trotz des aktenkundigen Besuchs einer Polier-Vorbereitungsschule in den Jahren 1992 und 1993 (VB 211 S. 11) kein entsprechender Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers aus den Akten ersichtlich ist.