4.3.2. In der vorliegend anwendbaren LSE-Tabelle TA1 werden einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1, praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst im Kompetenzniveau 2 erfasst. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.