4.2. Bei ihrem Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Bericht der C. vom 9. Juni 2021 über die im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; VB 392 S. 3 ff.; vgl. VB 457 S. 5 f.; VB 418 S. 2). Im Rahmen der EFL wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der nach der entsprechenden, aufgrund der Folgen des Unfalls durchgeführten Umschulung (vgl. VB 328) aufgenommenen Tätigkeit als Hauswart eine Tätigkeit halbtags (4.25 Stunden pro Tag) ohne Hebe- und Tragtätigkeiten von Lasten über 12.5 Kilogramm und ohne langanhaltende