3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er am 28. November 2014 nicht verunfallt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) weiterhin bei der B. AG als Polier beschäftigt wäre (VB 369 S. 2). Sie hat daher bei der Bemessung des Valideneinkommens auf deren Angaben, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Monatslohn von Fr. 7'760.00 sowie einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe erzielt hätte (VB 333), abgestellt, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 100'880.00 ergab (VB 409 S. 3; VB 457 S. 3