grund der neu auf einen höheren Betrag festgesetzten massgebenden Jahresverdienstes entsprechend erhöht wurde (VB 457 und VB 418). Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegnerin neu festgelegten massgebenden versicherten Verdienst nicht, macht indes beschwerdeweise geltend, er habe Anspruch auf eine auf einem höheren Invaliditätsgrad basierende Invalidenrente. Betreffend die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 15. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 423). Streitig ist folglich nur, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einem 46 % übersteigenden Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente hat.