2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 passte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 417) zugesprochene Rente (ausschliesslich) dahingehend an, dass der Betrag der – unverändert auf einem Invaliditätsgrad von 46 % beruhenden – Monatsrente auf- -3-