Die dagegen am 4. Oktober 2021 erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 teilweise gut. Sie passte – bei gleichbleibendem IV-Grad – den für die Rentenbemessung massgebenden Jahresverdienst gegen oben an und erhöhte gestützt darauf den Betrag der Monatsrente. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 16. August 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm gemäss UVG zustehende Invalidenrente zu bezahlen.