1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 23. Februar 1988 bei der B. AG als Polier angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2014 verletzte er sich bei einem Sturz von einem Gerüst. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.