Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.285 / ss / fi Art. 139 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey Rechtsanwältin, c/o Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 23. Februar 1988 bei der B. AG als Polier angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2014 verletzte er sich bei einem Sturz von einem Gerüst. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen per 30. Septem- ber 2021 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschä- digung von Fr.12'600.00 zu. Die dagegen am 4. Oktober 2021 erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 teilweise gut. Sie passte – bei gleichbleibendem IV-Grad – den für die Rentenbe- messung massgebenden Jahresverdienst gegen oben an und erhöhte ge- stützt darauf den Betrag der Monatsrente. Im Übrigen wurde die Einspra- che abgewiesen. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 16. August 2022 stellte der Beschwer- deführer folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm gemäss UVG zustehende Invalidenrente zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 passte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 417) zugesprochene Rente (ausschliesslich) dahingehend an, dass der Betrag der – unverän- dert auf einem Invaliditätsgrad von 46 % beruhenden – Monatsrente auf- -3- grund der neu auf einen höheren Betrag festgesetzten massgebenden Jah- resverdienstes entsprechend erhöht wurde (VB 457 und VB 418). Der Be- schwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegnerin neu festge- legten massgebenden versicherten Verdienst nicht, macht indes beschwer- deweise geltend, er habe Anspruch auf eine auf einem höheren Invalidi- tätsgrad basierende Invalidenrente. Betreffend die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 15. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 423). Streitig ist folglich nur, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einem 46 % übersteigenden Invaliditätsgrad beruhende Invaliden- rente hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Unfall ereignete sich am 28. November 2014, weshalb der Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen des Unfallversicherungsrechts (aUVG bzw. aUVV) zu prüfen ist. 2.2. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis am 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Ände- rungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu be- rücksichtigen. -4- 3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er am 28. November 2014 nicht verunfallt, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) weiterhin bei der B. AG als Polier beschäftigt wäre (VB 369 S. 2). Sie hat daher bei der Bemessung des Valideneinkommens auf deren Angaben, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Monatslohn von Fr. 7'760.00 sowie einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe erzielt hätte (VB 333), abgestellt, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 100'880.00 ergab (VB 409 S. 3; VB 457 S. 3 ff.). Dies wird im Rahmen der Beschwerde – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. 4. 4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine bzw. keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Ta- bellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei wird übli- cherweise die Tabelle TA1, Zeile "Total", herangezogen (Urteile des Bun- desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 und 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). 4.2. Bei ihrem Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten auf die Arbeitsfä- higkeitsbeurteilung im Bericht der C. vom 9. Juni 2021 über die im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; VB 392 S. 3 ff.; vgl. VB 457 S. 5 f.; VB 418 S. 2). Im Rahmen der EFL wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der nach der entsprechenden, aufgrund der Folgen des Unfalls durchgeführten Umschulung (vgl. VB 328) aufgenommenen Tätigkeit als Hauswart eine Tätigkeit halbtags (4.25 Stunden pro Tag) ohne Hebe- und Tragtätigkeiten von Lasten über 12.5 Kilogramm und ohne langanhaltende Zwangshaltungen (Stehen vorgeneigt, Sitzen vorgeneigt, Knien, Kriechen) als zumutbar attestiert. Betreffend "andere berufliche Tätigkeiten" wurde ausgeführt, eine leichte Arbeit ohne langanhaltende Zwangshaltungen -5- (Stehen vorgeneigt, Sitzen vorgeneigt, Knien, Kriechen) sei dem Be- schwerdeführer in einem Pensum von 80 % (6.7 Stunden pro Tag) zumut- bar (VB 392 ff.). Dies stellt der Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede. Dass er mit seiner aktuellen Tätigkeit als Hauswart im Pensum von 50 % (VB 330 S. 2) seine gemäss der EFL bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht voll ausschöpft und folglich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist, ist – vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägung zu Recht – ebenfalls unbestritten. Auch die Anwendbarkeit der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 ist zu Recht unbestritten. Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, auf welches Kompetenzniveau der Tabelle TA1 der LSE 2018 ab- zustellen ist. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 (VB 457 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass auf Kom- petenzniveau 1 abzustellen sei, da er nicht über die rechtsprechungsge- mäss für das Kompetenzniveau 2 geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge (Beschwerde, Ziff. 7). 4.3.2. In der vorliegend anwendbaren LSE-Tabelle TA1 werden einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1, prakti- sche Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administra- tion/Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst im Kompetenzniveau 2 erfasst. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurück- greifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Ansonsten wird der Medianlohn des Kompetenzniveaus 1 herangezogen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit Beispielen). 4.3.3. Der Beschwerdeführer war gemäss den Akten im Zeitpunkt des Unfalls seit dem Frühjahr 1988 als Polier bei der B. AG tätig gewesen (VB 211 S. 11; VB 1). Bau-Poliere führen ein Baustellen-Team. Sie sind verantwortlich für die termin- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten sowie für Aufgaben in den Bereichen Arbeitsvorbereitung, Bauplatzorganisation und Administration (Profil Bau-Polier/in BP gemäss [besucht am 21. Dezember 2022]). Unter Berücksichtigung dieses Stellenprofils und der langen Tätigkeitsdauer ist -6- dem Beschwerdeführer eine gewisse Führungserfahrung nicht abzuspre- chen, was durch seine Stellung im mittleren Kader bestätigt wird (VB 1; vgl. auch VB 124 S. 8). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass trotz des aktenkundigen Besuchs einer Polier-Vorbereitungsschule in den Jahren 1992 und 1993 (VB 211 S. 11) kein entsprechender Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers aus den Akten ersichtlich ist. Abgesehen von der erworbenen Führungserfahrung ist der Nutzen der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Polier für eine an- gepasste Tätigkeit jedoch fraglich. Dasselbe gilt für seine praktischen Er- fahrungen im Hoch- und Tiefbau (VB 24 S. 2), die Ausbildung als Maurer EFZ und den absolvierten Aussendämmungskurs im Jahr 1985 (VB 211 S. 11), da gemäss Zumutbarkeitsprofil (E. 4.2.; VB 296 S. 12) nicht nur die Tätigkeit als Polier, sondern grundsätzlich alle Tätigkeiten in der Baubran- che ausgeschlossen sind. Analog gilt dies im Grundsatz für die vom Be- schwerdeführer im Rahmen der Umschulung durch die Invalidenversiche- rung abgeschlossene zweite Berufsausbildung als Hauswart, welche er nunmehr seit mehr als drei Jahren in einem 50%-Pensum ausübt (VB 324 S. 1 f.; 328; 330 S. 2). Ganz allgemein verfügt der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, welcher gemäss Zumutbarkeitsprofil als ange- passte Tätigkeit geeignet wäre. Dies steht einer Einstufung in das Kompe- tenzniveau 2 jedoch nicht grundsätzlich entgegen, wie auch das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 indirekt feststellt. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall für einen gelernten Mauerer mit langjähriger Arbeit als Polier sowie Führungs- erfahrung zwar die Anwendung von Kompetenzniveau 3 verneint, aber die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 als gerechtfertigt erachtet worden sei, "und dies nota bene ohne eine zusätzliche Berufsausbildung wie dieje- nige des Beschwerdeführers zum Hauswart" (Vernehmlassung, Ziff. 10). Während der Nutzen dieser Zweitausbildung zum Hauswart in der vorlie- genden Konstellation, wie erwähnt, fraglich ist, ist zu betonen, dass sich der Sachverhalt, wie er sich dem Bundesgericht im erwähnten Fall präsen- tierte, wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. So hatte der Versicherte im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall nach seiner Rehabilitation eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgenommen und war Mitinhaber von Un- ternehmen im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Einige Jahre später gründete er sodann zusammen mit einem Kollegen ein eigenes Gartenbau- unternehmen, bei welchem er im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3.2). Es war denn auch nicht zuletzt seine langjährige Tätigkeit als selbständiger Gartenbauunternehmer, welche gemäss dem Bundesgericht hinreichende -7- Führungserfahrung sowie besondere Fertigkeiten und Kenntnisse erken- nen liess, die zweifellos auch ausserhalb des Bau- und Gartenbaugewer- bes nutzbar seien, womit es die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 als gerechtfertigt erachtete (E. 5.4.1 desselben Urteils). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer vorliegend seine nach dem Unfall begonnene Tätig- keit als Hauswart trotz Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, wie erwähnt, nicht im Umfang der ihm medizinisch-theoretisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit ausnutzen (E. 4.2.). Zudem bestand die Umschulung ledig- lich aus einem Praktikum und einer vier Module à jeweils sechs bzw. fünf Unterrichtstage umfassenden Ausbildung an einer Schule (vgl. VB 324 S. 2; VB 328 S. 2; https://www.schulungen.ch/ausbildung-zum-hauswart/ [besucht am 21. Dezember 2022]). Vor allem aber ist und war der Be- schwerdeführer weder Mitinhaber von Unternehmen, noch gründete oder führte er über Jahre ein eigenes Unternehmen, wie dies der Versicherte im erwähnten bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall tat. Vielmehr kann hier auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 (insb. E. 6.2 f.) verwiesen werden. Wie in jenem Sachverhalt war der Be- schwerdeführer auch vorliegend lange Zeit – nämlich während mehr als 26 Jahren – bei derselben Arbeitgeberin angestellt und hatte dort eine lei- tende Stelle inne. Wie in jenem Sachverhalt kann aber auch der Beschwer- deführer seine Fachkenntnisse aufgrund der gesundheitsbedingten Ein- schränkungen nicht mehr verwerten. Aus eben diesem Grund wurde in be- sagtem Urteil auf Kompetenzniveau 1 abgestellt. Wieso hier anders ent- schieden werden sollte, ist nicht ersichtlich. So verfügt der Beschwerdefüh- rer weder über grosse Sprach- oder IT-Kenntnisse (VB 211 S. 11) noch sind sonstige besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ersichtlich, welche er in einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang nutzen könnte, der die Ein- stufung ins Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würde. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung, Ziff. 7 f.) auch die im Rahmen der beruflichen Grundabklärung vom 28. September 2017 ergangene positive Beurteilung des Beschwerdeführers (motiviert, selbstständig, ordentliche und strukturierte Arbeitsweise, etc. [VB 211 S. 2]) nicht dem rechtsprechungsgemässen Erfordernis von "besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen" zu genügen. 4.3.4. Ausser einer gewissen Führungserfahrung in seiner langjährigen Tätigkeit als Polier sind damit keine Aspekte ersichtlich, welche eine Einstufung des Beschwerdeführers in das Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Viel- mehr ist mangels Berufserfahrung und Ausbildung in einem Beruf, welcher gemäss Zumutbarkeitsprofil als angepasste Tätigkeit geeignet wäre, Erfah- rung in einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sprachlicher, IT- oder sonstiger besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berechnung des In- valideneinkommens der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 heranzu- ziehen (vgl. E. 4.3.2.). -8- 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Berechnung des Invaliden- einkommens einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor (VB 457 S. 6 f.; vgl. auch VB 418 S. 3). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Be- schwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er nur noch leichte Tä- tigkeiten ausüben könne. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik im Rah- men der Publikation von Riemer-Kafka/Schwegler erstellten "Tabelle KN1 light LSE 2018 Gesamtwirtschaft" liege das entsprechende Einkommen für solche Tätigkeiten 16 % unter jenem der in der LSE 2018 Tabelle TA1_ti- rage_skill_level erfassten "Durchschnittslöhne" gesunder Personen. Daher sei durch die qualitativen Einschränkungen analog den quantitativen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 16 % vorzunehmen, total also 21 % (Beschwerde, Ziff. 8). 5.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ent- spricht der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Dieses hielt in BGE 148 V 174 E. 9 S. 188 ff., auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft (Beschwerde, Ziff. 8 lit. b), fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabel- lenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Pra- xis auszugehen sei, eigne sich dabei grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Um der Tatsache Rechnung zu tra- gen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, gewähre die bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %. Dabei setzte das Bundesgericht sich eingehend mit der vom Beschwerdeführer als Argument gegen die von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis zur Bestimmung des Invaliditäts- grades vorgebrachten Publikation von Riemer-Kafka/Schwegler wie auch mit den neuen Tabellen KN 1 "light" und "light-moderate" auseinander (vgl. E. 9.2.3 f. des erwähnten Urteils), womit auf die bundesgerichtlichen Aus- führungen zu verweisen ist und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die bundesgerichtliche Erwägung, wonach den Tabellen KN1 "light" und "light moderate" mit der Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs hinrei- chend Rechnung getragen werde, bedeutet nicht, dass ein entsprechender Einkommensunterschied der erwähnten Tabellen zur massgeblichen Ta- belle LSE 2018 TA1_tirage_skill_level unbesehen und ungekürzt als lei- densbedingter Abzug von dem so errechneten Einkommen in Abzug zu bringen ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab- -9- zusetzen sind, hängt nach stetiger und eben unveränderter Rechtspre- chung vielmehr von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll dabei nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 8) rechtfertigt das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne, namentlich die Tabelle LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, per se demnach noch keinen (16%igen) Abzug. Faktoren, welche einen über 5 % hinausgehenden Ab- zug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Insbe- sondere sind die quantitativen Einschränkungen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1) sowie die "qualitativen Einschränkungen", wie der Beschwerdeführer sie nennt, namentlich etwa die Beschränkung auf leichte körperliche Arbeiten, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils beim Merkmal der leidensbedingten Einschränkung zu berücksichtigen. Über- dies stellen beim Beschwerdeführer weder das Alter (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), noch das Dienstalter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) oder die Nationalität (der Beschwerdeführer ist Schweizer [VB 1]) einen abzugsbegründenden Faktor dar. Nämliches gilt für die Teilzeitanstellung, wirkt sich ein Beschäftigungsgrad von 80 %, wie er dem Beschwerdeführer vorliegend zumutbar ist, doch statistisch be- trachtet im Gegenteil gar lohnerhöhend aus (BfS, Tabelle T18, 2018). Bei gesamthafter Einschätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3) ist somit nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 5 % vom Tabellenlohn gewährt hat. 6. Die Invaliditätsgrad-Bemessung ist demnach in dem Sinne anzupassen, dass für das Invalideneinkommen auf die Tabelle LSE 2018, TA1_ti- rage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, anstatt auf Kompe- tenzniveau 2 der fraglichen Tabelle abzustellen ist. - 10 - Es ist mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'943.70 (Fr. 5'417.00 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2018, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 40 x 106.0 / 105.1 [Nominallohnindex Männer, Ta- belle T1.1.10] x 12 x 0.8 [Teilzeitpensum von 80 %] x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 %]) auszugehen. Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'936.30 (Fr. 100'880.00 – Fr. 51'943.70) und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 49 % (Fr. 48'936.30/Fr. 100'880.00 x 100; zum Run- den vgl. BGE 130 V 121). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 dahingehend abzu- ändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % zu- zusprechen ist (vgl. E. 6. hiervor). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'450.00 (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler