8. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten einer Rehamassnahme im Jahr 2019 abgelehnt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für den in einem Einzelzimmer gewünschten Rehaaufenthalt gewährte, der Beschwerdeführer diesen indes kurzfristig ablehnte (VB 194; 259; 290). Auf weitere Ausführungen hierzu kann folglich verzichtet werden. Dies umso mehr, als der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 ohnehin bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 9.