7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtet und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.