Anzumerken ist ferner, dass der Schweregrad eines (subjektiven) Tinnitus nicht mittels objektiver Messungen, sondern ausschliesslich aufgrund der Angaben der betroffenen Person und deren subjektiv empfundenen Beeinträchtigung festgelegt wird. Rechtsprechungsgemäss kann der so bestimmbare Schweregrad keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine organische Unfallfolge als Ursache des Tinnitus bieten (BGE 138 V 248 E. 5.9.2 S. 257).