Ferner führte er aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit den zwei Verkehrsunfällen ein hochfrequenter subjektiv stark störender Pfeiftinnitus. Dieser verursache Schlafprobleme, sodass eine dekompensierte Situation im Sinne eines Tinnitus Grad lll-IV vorliege, was einem schwergradigen Tinnitus entspreche. Der Tinnitus selbst stelle ein subjektives Phänomen dar, welches messtechnisch nicht objektiviert werden könne.