6. 6.1. Dem Untersuchungsbefund des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens vom 18. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass zur Feststellung des Tinnitus eine Tonaudiometrie durchgeführt wurde (VB 325 S. 39). Gestützt darauf diagnostizierte der otorhinolaryngologische Gutachter einen dekompensierten Tinnitus beidseits, differentialdiagnostisch eine Contusio labyrinthi, sowie eine hochbetonte leicht- bis mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (VB 325 S. 39). Ferner führte er aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit den zwei Verkehrsunfällen ein hochfrequenter subjektiv stark störender Pfeiftinnitus.