5.2. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Blick auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 5. August 2019 (vgl. VB 109) fest, es stelle sich die Frage, ob bei den Unfällen vom 7. März 2019 eine wie von Dr. med. E. als Unfallfolge beschriebene Contusio labyrinthi (traumatische Innenohrerschütterung) eingetreten sei (VB 332 S. 8). Ein Kopfanprall sei bei beiden Kollisionen nicht geltend gemacht worden (VB 332 S. 9). Das Teilgutachten von Dr. med. E. beinhalte lediglich eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen. Neue Elemente tatsächlicher Natur, welche die ärztliche Beurteilung von Kreisärztin Dr. med.