4.2. Die Kreisärztin Dr. med. C., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt in ihrer Beurteilung vom 17. März 2020 fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein subjektiver Tinnitus bei altersgemässem unauffälligem Hörschwellenverlauf und somit ohne pathomorphologischem Systembefund. Da sich bei den Unfallereignissen die Airbags nicht ausgelöst hätten, könne nicht von einem akustischen Trauma ausgegangen werden. Aufgrund des unmittelbar nach dem Unfallereignis auftretenden Tinnitus sei aus rein ORL-ärztli- cher Sicht die natürliche Kausalität zwar gegeben, letztlich entscheidend sei jedoch die adäquate Kausalität (VB 232 S. 1).