Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 mit Hinweis). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete. In Bezug auf das Auffinden neuer Beweismittel hat der Gesetzgeber bewusst auf das Kriterium der "Erheblichkeit" verzichtet. Dieses Kriterium ist demnach nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung zu berücksichtigen (UELI KIESER, a.a.O., N. 31 zu Art. 53 ATSG). Auch die