2. Gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht keine Anfechtungsmöglichkeit. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Verwaltung kann dazu vom Gericht nicht verhalten werden (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 50 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 54 ff. und 119 V 475 E. 1b/cc S. 479). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Überprüfung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2021 (VB 323) zu Recht ablehnte.