1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2021 nicht ein und führte aus, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 332). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das vom Bezirksgericht Bremgarten angeordnete polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle, vom 3. September 2021 (MEDAS-Gutachten; VB 327) sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, obschon diesem zu entnehmen sei, dass unfallkausale körperliche Schäden und Beeinträchtigungen vorliegen würden.