2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 15. November 2020 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: