1.2. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf ein zwischenzeitlich durch das Bezirksgericht Bremgarten in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten vom 3. September 2021 ein "Wiedererwägungsgesuch zum Einspracheentscheid mit Datum vom 14. Januar 2021". Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und führte aus, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.