In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder). Mit Verfügung vom 10. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachgewiesenen Beschwerden und den Unfallereignissen und stellte die Leistungen per 15. November 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2021 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.