1. 1.1. Der 1948 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. März 2019 erlitt er innerhalb von etwa zwei Stunden zwei Verkehrsunfälle (Kollisionen), wobei er sich ein Cervikalsyndrom, eine posttraumatische Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits sowie zwei HWS-Distorsionen zuzog. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder).