4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'750.00 festgesetzt. - 18 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'750.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten