Dass die konkreten statistischen Werte, auf die die Beschwerdegegnerin sich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte, unzutreffend wären, macht die Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend. Damit bleibt es beim – rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – Invaliditätsgrad von 32 %. - 17 - 6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.