Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor). Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern sodann kein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2), wobei das Kriterium der fehlenden Berufsbildung (vgl. Beschwerde Ziff. 85, 87 f.) auf die Beschwerdeführerin als gelernte Pflegefachfrau ohnehin nicht zutrifft.