Unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren (Teilzeit-)Pensums von lediglich 80 % wäre unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit nämlich ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, erzielen Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 75 und 89 % doch statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige (vgl. dazu LSE 2018, Tabelle T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor).