können daher nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, besteht sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung kritisiert und grundsätzliche Fragen zu deren Zulässigkeit aufwirft (Beschwerde Ziff. 90 ff.), ist darauf im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen.