Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies (auch beim Bestehen weiterer Einschränkungen wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin, der nur noch mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung, ohne langes Stehen und Gehen sowie mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen zumutbar sind) grundsätzlich keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 20%igen Leistungsminderung im